Leitsatz (amtlich)

Ändert die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt, weil nach Klageerhebung ein für den Steuerpflichtigen günstiges Merkmal rückwirkend eingetreten ist, so ist, soweit sich durch die Änderung der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Tatbestand

Mit seiner Klage vom 28. Mai 1968 wandte sich der Steuerpflichtige gegen die ihm vom Hauptzollamt (HZA) erteilte Branntweinübernahmebescheinigung Nr. 06 vom 17. Mai 1968. Er machte geltend, daß seine Brennerei bei der Berechnung des Übernahmegeldes zu Unrecht als eine gewerbliche Brennerei ohne Brennrecht behandelt worden sei, und beantragte, die Übernahmegeldbescheinigung aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Übernahmegeldes (nach den Sätzen für eine landwirtschaftliche Brennerei mit Brennrecht) an die Bundesmonopolverwaltung zurückzuverweisen.

Durch Urteil VII B 135/65 u. v. a. vom 22. Mai 1968 (BFH 93, 202) entschied der BFH auf eine Reihe gleichartiger Klagen des Steuerpflichtigen, daß dessen Brennerei im Betriebsjahr 1964/1965 nicht die für landwirtschaftliche Brennereien vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt habe. Dadurch sei sie mit dem Beginn dieses Betriebsjahres in die Klasse der gewerblichen Brennereien übergewechselt und habe zugleich ihr Brennrecht verloren. Jedoch sei die Brennerei ab dem Betriebsjahr 1965/1966 wieder als landwirtschaftliche Brennerei zu behandeln.

Mit Erlaß vom 10. März 1969 verlieh der BdF der Brennerei des Klägers aus Billigkeitsgründen das verlorene Brennrecht mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 wieder. Daraufhin berechnete die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein das Übernahmegeld für den am 17. Mai 1968 abgenommenen Branntwein nach den Sätzen für eine landwirtschaftliche Brennerei mit Brennrecht neu.

 

Entscheidungsgründe

Die Beteiligten erklärten nunmehr übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache.

Aus den Gründen:

Die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 138 FGO. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, daß das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens entscheidet, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach Abs. 2 sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige mit seiner Klage beantragt, die Branntweinübernahmebescheinigung der Bundesmonopolverwaltung aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Übernahmegeldes (nach den Sätzen für eine landwirtschaftliche Brennerei mit Brennrecht) an die Beklagte zurückzuverweisen. Diese hat durch Verfügung vom 2. Juni 1969 das Branntweinübernahmegeld in der vom Kläger begehrten Höhe neu berechnet. Obwohl damit die Behörde durch änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes dem Steuerpflichtigen im Ergebnis die von ihm geforderte Leistung voll zuerkannt hat, kann die Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nur insoweit Anwendung finden, als die Brennerei des Klägers bei der Neuberechnung des Übernahmegeldes wieder der Klasse der landwirtschaftlichen Brennereien zugerechnet wurde.

Die genannte Vorschrift greift nämlich nicht in allen Fällen Platz, in denen ein angefochtener Verwaltungsakt zugunsten des Klägers aufgehoben oder geändert wird. Sie gilt vielmehr nur, wenn und soweit durch die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird. Was diese Einschränkung bedeutet, ergibt sich aus dem Zusammenhang der in § 138 FGO enthaltenen Normen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist, wie bereits ausgeführt, über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das besagt, daß der Kostenentscheidung der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zugrunde zu legen ist (Beschluß des BFH I B 56/67 vom 21. Februar 1968, BFH 91, 521, BStBl II 1968, 414). Diesem Grundsatz gegenüber bildet die Regelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO keine Ausnahme; vielmehr liegt ihr gerade die Erwägung zugrunde, daß man in Fällen, in denen die Behörde von sich aus dem Klagebegehren stattgibt, davon ausgehen kann, daß die Klage ohne diese Abhilfe Erfolg gehabt hätte.

Nun kann der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Verwaltungsakt nur Klage erheben, wenn er geltend macht, daß dieser rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletzte (§ 40 Abs. 2 FGO). Das bedeutet, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nur dann stattgegeben wird, wenn durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem mit der Klage erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit abgeholfen wird. Infolgedessen ist diese Vorschrift nicht anwendbar, soweit die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen ändert, die mit der vom Steuerpflichtigen erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten.

Das ist der Fall, wenn ein Folgebescheid lediglich deshalb aufgehoben oder geändert wird, weil der ihm zugrunde liegende Grundlagenbescheid aufgehoben oder geändert wurde (vgl. Beschluß des BFH VI B 101/67 vom 13. September 1968, BFH 93, 298, BStBl II 1968, 780), und ebenso verhält es sich, wenn ein Verwaltungsakt infolge des nachträglichen Wegfalls oder der nachträglichen Änderung eines für ihn maßgeblichen Merkmales (insbesondere in den Fällen des § 4 StAnpG) geändert wird.

Eine derartige, von der Anfechtungsklage des Steuerpflichtigen unabhängige Änderung des Verwaltungsaktes hat die Behörde auch im Streitfall insoweit vorgenommen, als sie bei der Neuberechnung des Übernahmegeldes den abgelieferten Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt behandelte. Denn die darin liegende Änderung beruht nicht auf einem Fehler des ursprünglichen Bescheides, sondern darauf, daß der BdF der Brennerei des Klägers nachträglich, und zwar rückwirkend ab 1. Oktober 1965, aus Billigkeitsgründen ihr früheres Brennrecht wieder zuerkannt hat.

Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind deshalb der Behörde in Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nur insoweit aufzuerlegen, als die angefochtene Übernahmegeldberechnung die Brennerei des Klägers der Klasse der gewerblichen anstatt der landwirtschaftlichen Brennereien zugewiesen hatte, während im übrigen über die Kosten unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68745

BStBl II 1970, 328

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