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Stiftungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 22 - 30 1. Abschnitt Kirchliche Stiftungen

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§§ 22 - 30 1. Abschnitt Kirchliche Stiftungen

§ 22 Begriffsbestimmung

§ 22 Begriffsbestimmung

Kirchliche Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die

 

1.

überwiegend kirchlichen Aufgaben, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Wohlfahrtspflege, der Erziehung oder der Bildung zu dienen bestimmt sind und nach der Satzung der Aufsicht einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) unterstehen sollen oder

 

2.

als kirchliche Stiftungen die Genehmigung oder die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit erhalten haben, weil sich ihre Zwecke sinnvoll nur in organisatorischer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erfüllen lassen.

§ 23 Geltende Rechtsvorschriften

§ 23 Geltende Rechtsvorschriften

Auf die kirchlichen Stiftungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 Entstehung

§ 24 Entstehung

1Der Antrag auf Anerkennung oder Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit kann für kirchliche Stiftungen nur von einer Religionsgemeinschaft gestellt werden. 2Kirchlichen Stiftungen wird die öffentlich-rechtliche Rechtsfähigkeit verliehen, wenn dies beantragt wird und wenn die Stiftungen öffentlichen Zwecken dienen.

§ 25 Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht

§ 25 Stiftungsverwaltung, Stiftungsaufsicht

 

(1) 1Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen gelten die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. 2Sind solche nicht erlassen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufgaben der Stiftungsbehörde insoweit durch die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft wahrgenommen werden.

 

(2) Für kirchliche Stiftungen, die für Zwecke des Gottesdienstes und der Verkündigung bestimmt sind, kann die Religionsgemeinschaft die nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB und § 19 er...

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