Tz. 85

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach Art. 51, 52 ZollbefreiungsVO werden Ausrüstungen von Forschungseinrichtungen oder Anstalten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft vom Zoll befreit. Hierunter fallen Instrumente, Apparate und Maschinen, die in der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden sowie Zubehör- und Ersatzteile und eigens für deren Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierte Werkzeuge.

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