Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Tanzkurse, die ein gemeinnützigen Zwecken dienender Tanzsportverein durchführt, sind im Grundsatz nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht Aus- und Fortbildungszwecken, sondern der Freizeitgestaltung der Teilnehmer dienen. Die Erteilung von Sportunterricht scheidet ebenfalls aus, weil die Teilnehmer, die die Kurse besucht haben, keine Tanzsportler sind, die den Tanzsport in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betrieben haben. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) scheidet in diesem Fall ebenfalls aus, weil es sich nicht um Teilnehmergebühren anlässlich von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen handelt (vgl. hierzu BFH vom 27.04.2006, V R 53/04).

Ggf. kann § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) vorliegen. Mangels der Einordnung von sportlichen Veranstaltungen scheidet auch die gesetzliche Vorschrift des § 67a AO (s. Anhang 1b) für ertragsteuerliche Zwecke aus. S. BFH-Urteil vom 27.04.2006, BFH/NV 2006 S. 1599.

Das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2015, AZ: K 2582/12, hat in Abwägung der vorgenannten Grundsätze entschieden, dass für Tanzkurse die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a bzw. Buchst. b UStG (s. Anhang 5) in Betracht kommt. In der Entscheidung führt das FG aus, dass Kurse und sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter sportlichen Veranstaltungen sind nach den Ausführungen des FG nicht nur bestimmte Sportarten zu verstehen, sondern im Vordergrund stehen Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen. Die sportliche Betätigung muss auch nicht auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen abzielen.

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