Tz. 32

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Betreibt ein Skiclub einen Skilift, liegt kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b), sondern ein Zweckbetrieb vor (s. FG Münster vom 28.06.1974, EFG 1974, 593). S. auch BFH vom 02.10.1968, BStBl II 1969, 43.

Erfolgt die Überlassung an Mitglieder und werden keine weiteren Nebenleistungen abgegeben, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb besonderer Art (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte mit dem Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Wird der Skilift anlässlich von Skikursen von den Teilnehmern genutzt, kann m. E. auch § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) greifen, weil es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt.

Die Einnahmen aus der Überlassung des Skilifts an Nichtmitglieder sind bei Teilnehmern an einem Skikurs dem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) und bei Nichtteilnehmern am Skikurs dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. §§ 14, 64 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten die Ausführungen bei Überlassung an Mitglieder entsprechend. Erfolgt aber eine Einordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Entgelte mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Anlässlich eines Skikurses/-lehrganges, einer sportlichen Wettkampfveranstaltung, Skireise und dgl. kann die Skiliftbenutzung auch unselbständiger Teil der Hauptleistung (Nebenleistung) sein. Die unselbständige Skiliftbenutzung folgt dann den Einordnungskriterien der Hauptleistung.

Meines Erachtens steht ein gewisser Wettbewerb zu anderen Skiliftbesitzern im Vordergrund. Die Annahme eines Zweckbetriebes ist daher bedenklich.

Damit die Beförderungsentgelte gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern entsprechend den Tätigkeitsbereichen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können, sollten gegebenenfalls unterscheidbare Liftkarten als Nachweis ausgegeben werden.

 

Tz. 33

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein Skisportverein, der einen Skilift gegen Entgelt betreibt, ist nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.05.1971, OLGZ 1971, 465 als wirtschaftlicher Verein einzustufen. Nach dem grundlegenden Urteil des BGH vom 17.05.2017, DStR 2017, 1277, wonach bei einem gemeinnützigen Verein ein Indiz besteht, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet ist, kann hieran im Grundsatz nicht festgehalten werden.

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