Rz. 36

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Erteilung von Reitunterricht durch einen selbständigen vom Verein unabhängigen Reitlehrer ist umsatzsteuerbar, weil alle Tatbestandsmerkmale, die § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt sind.

 

Rz. 37

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann nicht eingreifen, weil der Unterricht nicht von einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft durchgeführt wird. Da auch kein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) im Betracht kommt, sind diese Leistungen mit dem vollen Steuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) durch den Reitlehrer zu berechnen, es sei denn, dieser ist als Kleinunternehmer tätig (§ 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Für den Verein ergeben sich umsatzsteuerlich weder ertragsteuerliche noch umsatzsteuerliche Auswirkungen, weil Vertragspartner der Reitschüler der Reitlehrer ist.

 

Rz. 38

Stand: EL 104 – ET: 09/2017

Für den Verein können sich aber ggf. steuerliche Konsequenzen aus der Überlassung der Reithalle an den Reitlehrer ergeben. M.E. handelt es sich hierbei um eine Zwischenvermietung, weil der Verein dem Reitlehrer die gesamte Reithalle bzw. Reitanlage zur Nutzung überlässt. Eine derartige Nutzungsüberlassung an den Reitlehrer ist in eine

  • steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine
  • steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

aufzuteilen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE). Unter den in § 9 UStG (Anhang 5) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen, kann auf die Steuerfreiheit der Grundstücksüberlassung verzichtet werden (Option zur Steuerpflicht). Hierzu s. "Vermietung für sportliche Zwecke". Der Reitlehrer selbst hat seine Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu berechnen.

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