Tz. 66

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, ist grundsätzlich – wegen Benutzung zu steuerbegünstigten Zwecken – von der Grundsteuer befreit. Die Grundsteuerbefreiung scheidet – vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 6 Nr. 1 bis 3 GrStG – jedoch dann aus, wenn der Grundbesitz "zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird" (§ 6 GrStG, Anhang 12d). Dabei ist auch eine nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung (z. B. als Schafhutung) schädlich.

Unterbleibt jedoch jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sind Flächen in Naturschutzgebieten insoweit wegen Benutzung zu einem gemeinnützigen Zweck von der Grundsteuer befreit.

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