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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bundesligavereine / 3. Handgeld und signing fees

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 17

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Wenn ein Fußballverein einen Spieler verpflichtet, der bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht (sog. ablösefreie Spieler), hat der aufnehmende Verein keine Ablösezahlungen (Transferentschädigungen) an einen abgebenden Verein zu leisten. In diesen Fällen werden Zahlungen an den Spieler selbst und ggf. an dessen Spielerberater geleistet. Diese Zahlungen werden als Handgeld, signing fees oder Sonderzahlungen bezeichnet.

Durch die Zahlung eines Handgelds an ablösefreie Profifußballspieler erwirbt der Verein – anders als bei Transferentschädigungen (Ablösezahlungen) – kein immaterielles Wirtschaftsgut.

Da die gezahlten Handgelder jedoch Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit darstellen, ist für diese ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Dieser ist über die Dauer des geschlossenen Arbeitsvertrages aktiv abzugrenzen, damit verteilt sich der Aufwand aus der Zahlung des Handgelds entsprechend auf die Vertragslaufzeit.

Die Vereinbarung über die Handgeldzahlung und der mit dem Spieler begründete Arbeitsvertrag sind so miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlung durch den Verein die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellt. Eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht denkbar (OFD NRW vom 20.04.2015, FR 2015, 477).

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