Tz. 33

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich rechtlichen Betreuer i. S. v. § 1835a BGB (ab 2023: Aufwandspauschalen § 1878 BGB) wurde in § 3 Nr. 26b EStG geregelt. Seit dem VZ 2011 sind die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (Anhang 10) i. H. v. 3 000 EUR nicht überschreiten.

§ 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) begünstigt Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer, aber auch der Vormünder und Pfleger. Das Gesetz verlangt eine Tätigkeit, die durch den pauschalen Auslagenersatz gemäß § 1835a BGB abgegolten wird und deshalb als ehrenamtlich anzusehen ist. Die Aufwandsentschädigung beträgt pro Jahr das 19-Fache des Höchstbetrages einer Zeugenentschädigung gem. § 22 Satz 1 JVEG (derzeit 399 EUR). Wesentlicher Unterschied zum Ehrenamtsfreibetrag ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht nebenberuflich ausgeübt sein muss (Levedag in Schmidt, EStG, Tz. 98 zu § 3).

 

Tz. 34

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Freibetrag beträgt zusammen mit einer ggf. daneben ausgeübten Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) (ab 2021) 3 000 EUR. Bei einer ausschließlichen Betreuungstätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26b EStG (Anhang 10) können bis zu sechs parallele Betreuungen bei pauschalem Auslagenersatz (6 × 399 EUR) steuerfrei sein (Levedag, a. a. O.).

 

Tz. 35

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) wurde dahingehend ergänzt, dass diese Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG (Anhang 10) gewährt wird. Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 06.03.2019 (EFG 2019, 1262) entschieden, dass § 3 Nr. 26b EStG gegenüber § 3 Nr. 12 Sätze 1 und 2 EStG spezieller ist. Revision ist unter VIII R 20/19 anhängig. Diese Regelung kann sich in den Fällen nachteilig auswirken, in denen ehrenamtliche Betreuer bisher den Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen und gleichzeitig als Übungsleiter 3 000 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) steuerfrei vereinnahmen konnten.

 

Beispiel:

Ein nebenberuflicher Betreuer erhält für die Betreuung von drei Personen dreimal die Entschädigungspauschale nach § 1835a BGB, also insgesamt 969 EUR. Nach Abzug des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) betragen die Einkünfte 249 EUR, liegen also unterhalb der Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 EUR.

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