Tz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Freibetrag kann nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG (Anhang 10) nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Anhang 10) – Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – gewährt wird, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – sog. Übungsleiterfreibetrag (s. "Übungsleiter") – gewährt wird oder eine Aufwandsentschädigung des Vormunds nach § 1835a BGB gewährt werden könnte.

 

Tz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (Anhang 10) begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird (s. Tz. 8–9) und die Tätigkeiten voneinander getrennt sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und durchgeführt werden.

 

Tz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a Satz 1 (Anhang 10) fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG (Anhang 10) fällt, gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) der Freibetrag zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 3 Nr. 13, 16 EStG (Anhang 10) bleibt unberührt; wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) wie auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind, sind die Vorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist.

Die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 16 und 50 EStG (Anhang 10) finden neben der Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR Anwendung.

Hierbei handelt es sich um

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