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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufnahmegebühren / II. Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 5

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (wie ein Sportverein) ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn:

  • die Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 440 EUR (bis einschl. VZ 2023: 1 023 EUR) je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 2 200 EUR (bis einschl. VZ 2023: 1 534 EUR) nicht übersteigen (AEAO zu § 52, TZ 1.1).

Vor der in 2024 erfolgten Anhebung der von der Finanzverwaltung festgesetzten Grenzen für die zulässige Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren waren diese seit 1991 (BMF vom 07.08.1991, BStBl I 1991, 792) nicht mehr angepasst worden.

Werden diese Grenzen von einem Verein, der in erster Linie seine Mitglieder fördert, überschritten, fehlt es – lt. Auffassung der Finanzverwaltung – an einer Förderung der Allgemeinheit mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) für den Verein nicht gewährt bzw. aberkannt wird.

 

Tz. 6

Stand: EL 142 – ET: 04/2025

Zusätzlich darf ein steuerbegünstigter Verein noch eine sog. Investitionsumlage von 7 200 EUR (bis einschl. VZ 2023: 5 113 EUR) innerhalb von 10 Jahren pro Mitglied verlangen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.2, Anhang 1b). S. "Investitionsumlage".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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