Tz. 4

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (wie ein Sportverein) ist eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn:

  • die Mitgliederbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied und Jahr und
  • die Aufnahmegebühren für die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 EUR nicht übersteigen.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um die von der Finanzverwaltung seit 1991 (BMF vom 07.08.1991, BStBl I 1991, 792) in der Höhe unverändert festgelegten Höchstgrenzen für Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren (vgl. AEAO zu § 52, TZ 1.1).

Werden diese Grenzen von einem Verein überschritten, fehlt es – lt. Auffassung der Finanzverwaltung – an einer Förderung der Allgemeinheit mit der Folge, dass die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) für den Verein nicht gewährt wird.

 

Tz. 5

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Zusätzlich darf ein steuerbegünstigter Verein (seit 1995) noch eine sog. Investitionsumlage von 5 113 EUR innerhalb von 10 Jahren pro Mitglied verlangen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.2, Anhang 1b). S. "Investitionsumlage".

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