Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 143 – ET: 06/2025
Vereine, die in erster Linie ihre Mitglieder fördern, wie beispielsweise Sportvereine oder Karnevalsvereine, sind nur dann wegen Förderung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützige Körperschaften anzuerkennen, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind. Ein Indiz dafür ist die Höhe, der von einem Verein verlangten Beiträge und Aufnahmegebühren. So wird die Allgemeinheit dann schädlich für die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, wenn durch die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren ein Großteil der Bevölkerung gehindert wird, in den Verein einzutreten.
Damit jedoch auch diese Vereine größere Investitionen über ihre Mitglieder finanzieren können, ohne damit ihre Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) zu gefährden, lässt die Finanzverwaltung – neben der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren – zu, dass ein Verein von seinen Mitgliedern eine Investitionsumlage erhebt (AEAO zu § 52 AO, Nr. 1.2, Anhang 2).
Die Investitionsumlage darf dabei jedoch höchstens 7 200 EUR (bis einschl. VZ 2023: 5 113 EUR) betragen und nur einmal innerhalb von zehn Jahren je Mitglied erhoben werden.
Auch muss den Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen.
Die Umlage darf nur zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Es ist aber unschädlich, wenn anstelle der zeitnahen Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) auch eine Ansparung der Investitionsumlage für künftige konkret geplante Investitionsvorhaben erfolgt. Derartige Mittel (Ansparungen) sind dann aber einer zweckgebundenen Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zuzuführen. Eine Investitionsumlage darf auch zur Tilgung von Darlehen erhoben bzw. verwendet werden, die für die Fi...