Stand: EL 128 – ET: 08/2022
Altenpflege ist ein Bestandteil der Altenhilfe. Allerdings kann unter Altenpflege auch die häusliche Altenpflege und die Kurzzeitpflege gefasst werden, die nicht als Zweckbetriebe i. S. d. § 68 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sondern als Zweckbetriebe nach § 66 AO (Anhang 1b) anzusehen sind. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und Einnahmen aus häuslichen Pflegeleistungen erzielt, unterhält im Regelfall einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb i. S. v. § 66 AO (s. Anhang 1b), wenn diese Leistungen im Rahmen des VII oder XI Buches des Sozialgesetzbuches, des Bundessozialhilfegesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden. Ebenso hierzu s. AEAO zu § 66 AO TZ 4, Anhang 2.
Mithin liegen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege vor (s. "Wohlfahrtspflege").
Seit 01.01.2009 sind für Leistungen, die im Rahmen der häuslichen Pflege erfolgen, die gesetzlichen Vorschriften des § 4 Nr. 16i oder 16k UStG (s. Anhang 5) anzuwenden.
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