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Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
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Rz. 10

Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Reformbemühungen im letzten Jahrzehnt.

 
Praxis-Beispiel

Nachfolgender Praxisfall anhand eines Berliner Testaments zeichnet zunächst die Entwicklung des ErbStG im letzten Jahrzehnt nach. Wichtiger sind aber die verschiedenen "Auslöser" der erbschaft- (bzw. schenkung-) steuerlichen Belastung, wo neben dem Erwerb von Todes wegen auch – wie so häufig – die vorweggenommene Erbfolge eine Rolle spielt.

Eine 70-jährige Witwe (W) hat im Jahre 2015 aufgrund eines Ehegattentestaments ihren Mann, einen Unternehmer, beerbt. Zum Nachlass des Unternehmers (U) gehören ein Einzelunternehmen und privater Immobilienbesitz. W hat aus ihrer Ehe mit U eine Tochter (T) und einen (Sohn) S, die nach dem Testament das gemeinsame Vermögen von W und U erhalten sollen (sog. Berliner Testament, § 2269 BGB). W selbst hat noch Barvermögen in ihrem eigenen Bestand. In 2021 erkrankt W und überträgt vorweg an T den Betrieb gegen eine Leibrente (sog. vorweggenommene Erbfolge). In 2024 verstirbt W.

Die einzelnen (drei) Vermögenspositionen sollen den gleichen Verkehrswert aufweisen.

Lösung:

1. Der Fall in der Gesamtschau

Eine erste Grobanalyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Erbschaftsteuerschuld häufig von den Aktivitäten des Gesetzgebers abhängt. Der Erbfall kann zu einer konfiskatorischen Belastung für die Familie werden; er kann auch – bei identischen Verkehrswerten – nahezu ohne Steuerbelastung erfolgen.

Unter umgekehrten Vorzeichen, b...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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