Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abweichend von § 31 OWiG bestimmt § 384 AO die Verjährungsfrist für die Steuerordnungswidrigkeiten der §§ 378 bis 380 AO auf fünf Jahre. Für die rechtspolitisch weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten der §§ 381 und 382 AO bleibt es bei der zweijährigen Frist des § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Zuwiderhandlungen gegen § 383 AO verjähren in drei Jahren (s. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verjährung beginnt, sobald die Tathandlung beendet ist. Tritt jedoch ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, wie z. B. die Verkürzung bei Veranlagungssteuern, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (s. § 31 Abs. 3 OWiG; s. § 376 AO Rz. 2 f.; zur Verfolgungsverjährung bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wie z. B. der Kindergeldfestsetzung s. BFH v. 26.06.2014, III R 21/13, BStBl II 2015, 886). Die Frist ruht nach § 32 Abs. 1 OWiG und auch bei der Aussetzung des Verfahrens (s. § 410 Abs. 1 Nr. 5 AO, § 396 AO). Eine Unterbrechung der Verjährung haben die in § 33 Abs. 1 OWiG bezeichneten Maßnahmen zur Folge. Das sind insbes. die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (s. § 397 Abs. 3 AO), die Vernehmung des Betroffenen oder von Zeugen, Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen, der Erlass eines Bußgeldbescheides u. a. m. Nach dem Ende der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Die Verjährung tritt im Fall der Unterbrechung jedoch spätestens ein, wenn seit dem erstmaligen Fristbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (s. § 33 Abs. 3 OWiG). Beim Ruhen des Verfahrens gilt diese Beschränkung nicht (s. § 34 Abs. 3 Satz 4 OWiG).

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