Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO; Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK) im Sinne der Vorschrift sind die Zölle und die diesen in der Wirkung gleichstehenden Abgaben der EG, ferner die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern, soweit sie Einfuhrtatbestände enthalten. Die Gefährdung der Eingangsabgaben gem. § 382 AO ist ein Blankettgesetz, das der Ausfüllung durch die in § 382 Abs. 1 AO aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen bedarf, die dabei für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 382 AO verweisen müssen. Den allgemeinen Handlungsrahmen, den diese Vorschriften ausfüllen und konkretisieren, bezeichnet § 382 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 2 AO. Die ausfüllende Regelung muss vor Begehung der Ordnungswidrigkeit Geltung erlangt haben, weil nur solche Handlungen mit Geldbuße geahndet werden können, deren Ahndung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (s. § 3 OWiG).

 

Tz. 2

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Als Beispiele einer blankettausfüllenden Norm seien die § 31 ZollVG und § 30 ZollV erwähnt.

 

Tz. 3

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Täter kann sowohl der Abgabepflichtige sein wie auch derjenige, der dessen Angelegenheiten – sei es im Anstellungsverhältnis oder als selbstständiger Berufsträger – wahrnimmt (s. § 378 AO Rz. 7).

 

Tz. 4

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Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Der Handelnde muss wissen oder fahrlässig nicht erkennen, dass er eine Zuwiderhandlung der in § 382 Abs. 1 (bzw. 2) AO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften genannten Art begeht oder an einer solchen beteiligt ist (wegen des Vorsatzes s. § 370 AO Rz. 51 ff.). Während die Gefährdungsdelikte der §§ 379 bis 381 AO grundsätzlich Leichtfertigkeit fordern, genügt für die Gefährdung der Eingangsabgaben gem. § 382 einfache Fahrlässigkeit (s. § 378 AO Rz. 9 ff.). Zur Begründung verweist die BT-Drs. V/1812, 28 darauf, dass eine Beschränkung auf leichtfertiges Verhalten im Falle der Gefährdung von Eingangsabgaben verfehlt wäre, weil als Täter von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Gestellungs- und Anmeldungspflichten und gegen die Beschränkungen in Zollfreigebieten jedermann in Betracht kommen kann. Aus diesem Grunde seien die Eingangsabgaben stärker gefährdet als die Verbrauchsteuern. Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften seien deshalb schon bei einfacher Fahrlässigkeit zu ahnden. Zur Bedeutung eines Irrtums über Tatbestandsmerkmale oder eines fehlenden Unrechtsbewusstseins, s. § 370 AO Rz. 56 ff. und § 377 AO Rz. 12 f.

 

Tz. 5

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Wegen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung eines anderen s. § 14 OWiG und § 377 AO Rz. 15 f.

 

Tz. 6

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Zum Verhältnis der Gefährdungsvorschrift des § 382 AO zu der allgemeinen Steuergefährdung des § 379 AO sowie zu den Verkürzungsdelikten der §§ 370 und 378 AO s. § 381 AO Rz. 4.

 

Tz. 7

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Wegen der Ahndung gem. § 382 Abs. 3 AO s. § 379 AO Rz. 17. Eine Ahndung erfolgt nach § 32 Abs. 1 ZollVG nicht, wenn die bußgeldbewehrte Handlung im Reiseverkehr über die Grenze begangen wird, es sei denn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 ZollVG liegen vor. Es kann aber ein Zuschlag von höchstens 130 Euro nach § 32 Abs. 3 ZollVG erhoben werden.

 

Tz. 8

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Die Ermächtigung des § 382 Abs. 4 AO war notwendig, weil die Verweisung in § 382 Abs. 1 AO auf die dort genannten Verordnungen, die keine eigenen Bußgeldbestimmungen enthalten, der Konkretisierung bedarf.

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