Tz. 92

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GKG wird der Streitwert für die Bestimmung der vorfälligen Gebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG; s. Rz. 29 vorläufig nach § 52 Abs. 5 GKG, in den meisten Fällen nach dem Mindeststreitwert in Höhe von 1500 Euro bestimmt (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Allerdings ist in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 155 Satz 2 FGO i. V. m. §§ 198ff. GVG) § 12 Abs. 1 GKG anzuwenden (§ 12a GKG). Dies hat zur Folge, dass die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. Diese bestimmt sich gem. § 3 GKG nach dem Streitwert. Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 HS 1 GKG ist in solchen Fällen die sonst in finanzgerichtlichen Verfahren geltende Regelung über den Mindeststreitwert von 1500 Euro nicht anwendbar (BFH v. 05.03.2013, X K 10/12, BFH/NV 2013, 953). Gleiches gilt für Kindergeldsachen (dazu BFH v. 02.10.2014, III S 2/14, juris; s. Rz. 29).

 

Tz. 93

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die endgültige Bestimmung des Streitwerts gilt folgendes: Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Streitwert (förmlich) durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Streitwertfestsetzung durch das Prozessgericht betrifft daher den Wert der angefallenen Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Eine anderweitige Erledigung i. S. von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG liegt vor, wenn das Verfahren durch eine übereinstimmende Hauptsachenerledigung oder durch die Rücknahme der Klage (§ 72 FGO), des Antrags oder eines Rechtsmittels beendet wird. Bei Teil- und Zwischenurteilen erfolgt keine Streitwertfestsetzung. Die Streitwertfestsetzung wird nur vorgenommen, wenn ein Beteiligter (§ 57 FGO) oder die Staatskasse (vertreten durch den Bezirksrevisor) dies beantragt oder das Gericht die Festsetzung für angemessen betrachtet (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG). Für den Antrag auf Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG muss ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen; hierzu s. Rz. 23. Gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG ist die Beschwerde nicht gegeben, da sie an den BFH zu richten wäre, was § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG gerade ausschließt (wie hier z. B. Seer in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz. 29; Rüsken in Gosch, § 128 FGO Rz. 73; s. § 128 FGO Rz. 8). Die Streitwertfestsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat – wenn das Verfahren in der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt vom Rechtsmittelgericht – geändert werden (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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