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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / C. Wesen der Vollstreckung

Dr. Norbert Lemaire
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Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vollstreckung ist Verwirklichung von Steueransprüchen oder einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen durch Verwaltungszwang. Der Verwaltungszwang ist Ausfluss der hoheitlichen Staatsgewalt und bedarf zu seiner Rechtfertigung in jedem Fall einer besonderen gesetzlichen Verankerung. Die Arten und die Durchführung der Vollstreckungshandlungen, die den Finanzbehörden nach §§ 249ff. AO eröffnet sind, sind zum großen Teil den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung entliehen bzw. angepasst; häufig wird ergänzend auf einschlägige Bestimmungen der ZPO verwiesen (s. insbes. §§ 262 bis 266 AO).

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenüber dem Vollstreckungsverfahren der ZPO bestehen jedoch wesentliche Unterschiede. Zuallererst ist die Tatsache zu nennen, dass sich der Steuergläubiger, genauer die mit der Verwaltung der Abgabe betraute Finanzbehörde, wegen seiner Ansprüche – anders als es die ZPO kennt – selbst befriedigt (s. BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der ZPO, Titel, Klausel, Zustellung sind allenfalls in modifizierter Form auszumachen. Vergleichbar dem Titel, ist für die Vollstreckung von steuerrechtlichen Ansprüchen ein den Anspruch festsetzender Verwaltungsakt erforderlich, im Regelfall der Steuerbescheid. Eine dem § 757 vergleichbare Pflicht, den Titel vorzulegen, besteht nicht; der Verlust der Steuerakten steht der Vollstreckung somit nicht entgegen (BFH v. 30.01.2009, VII B 235/08, BFH/NV 2009, 1077). Wirksam wird der Titel "Verwaltungsakt" mit seiner Bekanntgabe (§ 124 Abs. 1 AO). Auch wenn die Finanzbehörde bei der Vollstreckung ausnahmsweise der Mitwirkung eines Gerichtes bedarf bzw. die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Gericht übert...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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