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Beschluss des Rates vom 22. Juli 1991 zur Durchführung der zweiten Phase des Programms TEDIS (Trade Electronic Data Interchange Systems) (91/385/EWG) [bis 30.06.1994]

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Art. 1

 

(1) Es wird eine zweite Phase des Gemeinschaftsprogramms TEDIS (Trade Electronic Data Interchange Systems) für den elektronischen Datentransfer (EDI) in Handel, Industrie und Verwaltung eingeführt, nachstehend "Programm" genannt.

Das Programm erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren.

 

(2) Der für seine Durchführung für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 25 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 10 Millionen ECU auf den Zeitraum 1991-1992 entfallen.

Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

 

(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthausplan der Europäischen Gemeinschaften fest.

Art. 2

Das Programm soll gewährleisten, daß die Einrichtung von Systemen für den elektronischen Datentransfer in der Gemeinschaft in Anbetracht der sozio-ökonomischen Bedeutung solcher Systeme optimal abläuft und die hierfür notwendigen Mittel auf Gemeinschaftsebene bereitgestellt werden.

Art. 3

Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

  • Maßnahmen zur Normung der EDI-Nachrichten;
  • Maßnahmen in bezug auf die spezifischen Erfordernisse von EDI im Bereich der Telekommunikation;
  • Maßnahmen zu rechtlichen Aspekten von EDI;
  • Maßnahmen zur Sicherheit der EDI-Nachrichten;
  • sektorübergreifende und transeuropäische Vorhaben;
  • Analyse der Auswirkungen von EDI auf die Unternehmensführung;
  • Sensibilisierungsmaßnahmen.

Eine Liste der in Aussicht genommenen Aktionen ist in Anhang I wiedergegeben. Diese Aktionen werden nach den Verfahren der Artikel 6 und 7 durchgefüh...

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