Im Gegensatz zu der in § 100a StPO geregelten Überwachung und Aufzeichnung der Inhalte der Telekommunikation dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Verkehrsdaten eines Nutzers erhoben werden, soweit dies nämlich für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Verkehrsdaten sind nach § 3 Nr. 70 TKG Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich ist. Konkretisiert wird dies weiter in §§ 9 und 12 Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDG) und § 2a des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG), auf welche § 100g Abs. 1 StPO verweist. Dies sind v.a. die Nummer des beteiligten Anschlusses, die Gerätenummer und bei mobilen Anschlüssen u.U. auch die Standortdaten sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit.

Beraterhinweis Es geht also darum, auf Daten aus vergangenen Gesprächen und Mitteilungen sowie bei mobilen Geräten auf den aktuellen oder früheren Standort des Endgerätes zuzugreifen.

  • Während § 100a StPO dem Richter die Anordnung der Überwachung bzw. Aufzeichnung zukünftig anfallender Telekommunikationsverbindungen erlaubt,
  • bildet § 100g StPO die Ermächtigungsgrundlage für die Auskunftsanordnung zurückliegender Verbindungen .

Danach ist die Erhebung von Verkehrsdaten möglich beim Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nach § 100a Abs. 2 StPO. Hierzu zählen – wie oben dargestellt – im Bereich des Steuerstrafrechts nur die bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, die bandenmäßige USt- oder Verbrauchsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO, ferner der gewerbsmäßige, gewaltsame oder bandenmäßige Schmuggel nach § 373 AO sowie die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 2 AO.

Hinsichtlich der Verkehrsdaten ist jedoch weiter zu differenzieren:

  • § 100g Abs. 1 StPO betrifft die Verkehrsdaten, die retrograd oder in Echtzeit gezielt erfasst und sodann nicht anlasslos, sondern etwa für Zwecke der Strafverfolgung gespeichert worden sind.
  • Dagegen betrifft § 100g Abs. 2 StPO anlasslos gespeicherte Verkehrsdaten, nämlich die Verkehrsdaten der Telekommunikation aller Bürger nach § 176 TKG n.F. (sog. Vorratsdatenspeicherung; vgl. hierzu Henrichs / Weingast in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100g Rz. 7), wonach Standortdaten vier Wochen und bestimmte andere Verkehrsdaten zehn Wochen gespeichert werden müssen).

Beraterhinweis Die Vorratsdatenspeicherung nach § 100g Abs. 2 StPO, deren Zulässigkeit zzt. noch unionsrechtlich umstritten ist (vgl. hierzu OVG NW v. 22.6.2017 – 13 B 238/17, NVwZ-RR 2018, 43; Henrichs / Weingast in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100g Rz. 1a m.w.N.), kommt allerdings im Steuerstrafrecht nicht zur Anwendung, weil im abschließenden Katalog des § 100g Abs. 2 StPO Steuerdelikte in keiner Variante aufgeführt sind.

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