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Zugriff der Fahndung auf Computer und Handy (AO-StB 2024 ... / 2. Verkehrsdatenermittlung

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Im Gegensatz zu der in § 100a StPO geregelten Überwachung und Aufzeichnung der Inhalte der Telekommunikation dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Verkehrsdaten eines Nutzers erhoben werden, soweit dies nämlich für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Verkehrsdaten sind nach § 3 Nr. 70 TKG Daten, deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich ist. Konkretisiert wird dies weiter in §§ 9 und 12 Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDG) und § 2a des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOSG), auf welche § 100g Abs. 1 StPO verweist. Dies sind v.a. die Nummer des beteiligten Anschlusses, die Gerätenummer und bei mobilen Anschlüssen u.U. auch die Standortdaten sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit.

Beraterhinweis Es geht also darum, auf Daten aus vergangenen Gesprächen und Mitteilungen sowie bei mobilen Geräten auf den aktuellen oder früheren Standort des Endgerätes zuzugreifen.

  • Während § 100a StPO dem Richter die Anordnung der Überwachung bzw. Aufzeichnung zukünftig anfallender Telekommunikationsverbindungen erlaubt,
  • bildet § 100g StPO die Ermächtigungsgrundlage für die Auskunftsanordnung zurückliegender Verbindungen .

Danach ist die Erhebung von Verkehrsdaten möglich beim Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme an einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nach § 100a Abs. 2 StPO. Hierzu zählen – wie oben dargestellt – im Bereich des Steuerstrafrechts nur die bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2...

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