Da Fahndungsbeamte der Steufa und des Zollfahndungsdienstes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 404 S. 2 AO), haben sie

  • das Recht zur Durchsuchung der EDV-Anlagen, der Software bzw. von Datenträgern und den gespeicherten Daten nach Maßgabe des jeweiligen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102 ff. StPO,
  • das Recht zur Durchsicht der Unterlagen und Sichtung der Daten (§ 110 StPO) sowie
  • das Recht zur anschließenden Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO).

Bei Gefahr im Verzug kommt auch eine Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft, die BuStra oder die Steufa in Betracht (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StPO).

Beraterhinweis Die nichtrichterliche Ausnahmekompetenz ist in Steuerstrafverfahren allerdings selten begründbar (Streck / Spatscheck / Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, Rz. 421; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5, Stichwort "Durchsuchung" Rz. 2 [Januar 2023]). Sollte dies dennoch geschehen, steht dem Beschuldigten oder sonst Betroffenen der Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beim zuständigen AG zu. Dies ist das AG im Bezirk der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra.

Gegen den richterlichen Durchsuchungs- und den Beschlagnahmebeschluss des AG oder dessen Beschlagnahmebestätigungsbeschluss ist Beschwerde nach § 304 StPO statthaft, über welche nach erfolgter Nichtabhilfe ggf. das übergeordnete LG letztinstanzlich entscheidet (§ 310 StPO).

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