Individuelle Vertragsausgestaltung
Wenn auch die VGB 2010 Deckungsverbesserungen bzw. Klarstellungen gegenüber den VGB 2008 beinhalten, so kann der Versicherungsschutz durch besondere Bedingungen und Klauseln bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Viele Versicherungsgesellschaften bieten jedoch schon unterschiedliche Deckungsvarianten an und haben dafür eigene Absicherungskonzepte entwickelt, die oft einen Teil der möglichen Deckungserweiterungen in eigenen Versicherungsbedingungen erfassen. Da es sich jedoch in der Regel um "Paketlösungen" handelt, werden sie dem individuellen Bedarf selten gerecht.
2.3.1 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Überspannungsschäden durch Blitz (Klausel PK 7160)
Überspannungsschäden durch Blitz
In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. Dafür ist eine besondere Summe mit Selbstbehalt festzulegen.
Einschluss von Nutzwärmeschäden (Klausel PK 7161)
Nach dieser Klausel sind auch sog. Bearbeitungsschäden versichert, d. h. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Fahrzeuganprall (Klausel PK 7165)
Fahrzeuganprall kann eingeschlossen werden
In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) aa) VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berü...