Dr. Carina Koll
, Dr. Robert Faltings
Rz. 61
Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rücksicht auf die Beweggründe oder die Absicht der Beteiligten erfüllt werden. Er stellt darauf ab, ob die maßgebenden Rechtsvorgänge es einem anderen als dem Eigentümer rechtlich oder wirtschaftlich "ermöglicht" haben, das "Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten". Damit setzt § 1 Abs. 2 GrEStG eine Verwertungsmacht des Berechtigten voraus, deren rechtlichen Gehalt das Gesetz im Einzelnen nicht umschreibt; die Unterscheidung "rechtlich oder wirtschaftlich" betrifft allein die Art und Weise der möglichen Verwertung. Diese Rechtsmacht begründet keinen (bürgerlich-rechtlichen) Anspruch auf Übereignung, andernfalls nicht § 1 Abs. 2 GrEStG, sondern § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzuwenden wäre. Deshalb ist es nicht erforderlich, dass der andere wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen kann, d. h., es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann. Es genügt, wenn der andere die Verwertungsbefugnis über das Grundstück erlangt hat, auch wenn das eine oder andere der eben genannten Rechte ihm nicht eingeräumt worden ist oder ihm nicht zusteht. Daher erfüllen Miet-, Pacht- oder Nießbrauchsverhältnisse den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG grundsätzlich nicht, selbst wenn sie langfristig abgeschlossen sind. Dem Mieter, Pächter und Nießbrauchsberechtigten fehlt die rechtliche Möglichkeit, das Grundstück seiner Substanz nach durch Veräußerung und Belastung mit einem Grundpfandrecht z...