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Veräußerungsgewinne – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Veräußerungsgewinne unterliegen im internationalen Steuerrecht Sonderregelungen. Die Besteuerungsrechte werden regelmäßig unabhängig davon verteilt, wo die Einkünfte aus laufender Tätigkeit besteuert werden können. Die DBA und das nationale Steuerrecht enthalten daher für Veräußerungsgewinne eigenständige Regelungen. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten regelmäßig eine dem Art. 13 OECD-MA entsprechende Regelung für Veräußerungsgewinne. Grundsätzlich unterfällt zwar nach deutschem Steuerrecht die Veräußerung von Vermögensgegenständen den gleichen Vorschriften wie die laufende Einkünfteerzielung mit diesen Vermögensgegenständen. Im Rahmen der beschränkten Stpfl. (§ 49 EStG) bzw. für ausl. Einkünfte gem. § 34d EStG bestehen allerdings einige Sonderregelungen, die im Wesentlichen dazu dienen, das Deutschland abkommensrechtlich zustehende Besteuerungsrecht geltend zu machen. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen Veräußerungsgewinne den gleichen Regelungen wie laufende Einkünfte; sie sind als "letzter Akt" der Tätigkeit im Ausland zu sehen. Sind die Einkünfte aus der jeweiligen Tätigkeit im Ausland daher passiv und unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung, gilt dies auch für die Veräußerungsgewinne.

2 Inhalt

2.1 Abkommensrecht

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen unterfällt abkommensrechtlich nicht den Regelungen über laufende Gewinne. Mit Art. 13 OECD-MA besteht eine gesonderte Vorschrift, die allerdings auch auf die allgemeinen Anknüpfungskriterien abstellt. Art. 13 OECD-MA wird sich allerdings nur auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beziehen, da die Veräußerung von Umlaufvermögen zu den laufenden Einkünften gehört, deren Besteuerungsrecht gem. Art. 7 OECD-MA verteilt wird. Art. 13 OECD-MA unterscheidet danach, ob es sich

  • um unbewegliches Vermögen (Abs. 1),
  • um Bet...

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