BMF, 1.10.2015, III C 3 - S 7344/15/10001

5 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2015 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  – USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2015
  – Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2015
  – Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2015
  – USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2015
  – USt 4 E Anleitung zur Anlage UR 2015

(2) Die Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art. Insbesondere wurde im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 14 und 15 eine Abfrage vorgesehen, ob der Unternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Falls dies der Fall ist, hat der Unternehmer die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2015 beizufügen.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(4) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(5) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 758

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