1 Systematische Einordnung
Trusts sind Rechtsgebilde nach anglo-amerikanischem Recht. Das deutsche Zivilrecht kennt die Rechtsform "Trust" nicht. Dementsprechend enthält das deutsche Steuerrecht auch keine gesonderten oder ausdrücklichen Vorschriften für Trusts. Deren Besteuerung hat nach den allgemeinen Vorschriften zu erfolgen. Durch einen Typenvergleich ist zu bestimmen, welcher inl. Rechtsform der ausl. Trust vergleichbar ist. Nach dieser Einordnung richtet sich dann die Besteuerung in Deutschland. Wesentlich ist dabei, in welchem Umfang der sog. Settlor bzw. die Begünstigten Einfluss auf die Vermögensanlage und/oder die erzielten Einkünfte des Trusts nehmen können. Hat der Verwalter des Trust nur eine einem Treuhänder entsprechende Stellung, ist der Trust regelmäßig nicht als selbstständiges Steuersubjekt zu sehen und die Einkünfte sind auf Ebene des Settlors und/oder des Begünstigten zu besteuern.
Obwohl das deutsche Steuerrecht keine Trusts kennt, sind in einigen DBA Spezialregelungen für Trusts aufgenommen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in einigen Staaten diese Trusts anerkannt werden.
2 Inhalt
Ein Trust ist ein Rechtsgebilde nach ausl. (häufig anglo-amerikanischem Zivilrecht). Im Rahmen eines Trust wird regelmäßig Vermögen für einen Begünstigten (der mit der Person, die den Trust aufsetzt, identisch sein kann aber nicht muss) nach bestimmten Bedingungen verwaltet oder verwendet. Ein Trust ähnelt damit einem Treuhandverhältnis. Ebenso wie bei einem Treuhandverhältnis wird das Vermögen dem "Treuhänder" (Trustee) übertragen. Der Trust ist regelmäßig nach ausl. Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Ein nach ausl. Recht errichteter Trust kann nach deutschem Recht eine Vermögensmasse i. S. d. § 2 KStG, eine Famil...