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Trusts – ABC IntStR / 2 Inhalt

Dr. Marion Frotscher
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Ein Trust ist ein Rechtsgebilde nach ausl. (häufig anglo-amerikanischem Zivilrecht). Im Rahmen eines Trust wird regelmäßig Vermögen für einen Begünstigten (der mit der Person, die den Trust aufsetzt, identisch sein kann aber nicht muss) nach bestimmten Bedingungen verwaltet oder verwendet. Ein Trust ähnelt damit einem Treuhandverhältnis.[1] Ebenso wie bei einem Treuhandverhältnis wird das Vermögen dem "Treuhänder" (Trustee) übertragen. Der Trust ist regelmäßig nach ausl. Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Ein nach ausl. Recht errichteter Trust kann nach deutschem Recht eine Vermögensmasse i. S. d. § 2 KStG, eine Familienstiftung oder eine Personengesellschaft sein. Auch eine Einordnung als – bloßes schuldrechtliches – Treuhandverhältnis ist möglich. Sofern der bisherige Eigentümer des Wirtschaftsguts weiterhin die volle Verfügungsmacht behält, kann der Trust auch für steuerliche Zwecke negiert werden, weil es an einem rechtlich selbstständigen Gebilde fehlt. Die Abgrenzung erfolgt nach den zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Eine Einordnung als selbstständige Vermögensmasse ist insbesondere dann nicht möglich, wenn der Errichter des Trust nach dessen Errichtung noch weitreichende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen behält.[2] Ob und in welcher Form Vermögen auf den Trust übertragen wird, welche Verfügungsmacht an Wirtschaftsgütern und wie die wirtschaftliche Berechtigung an den Einkünften ausgestaltet sind, hängt von den Regelungen im Trust Agreement bzw. den By-Laws ab. Diese können für die einzelnen Aspekte unterschiedliche Ausgestaltungen enthalten. Es ist eine Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen, die alle diese Aspekte einbezieht. Es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dabei sind die einzelnen Aspekte zu gewichten.

Die Be...

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