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Steuerfreiheit des Entgelts für die Betreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfe oder die steuerpflichtige Vergütung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit vorliegt, sind Inhalt und Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses maßgebend.

2. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, können gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 11 EStG, § 33, § 35 SGB VIII

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ausgebildeter Erzieher. Er nahm in den Streitjahren 2012 und 2013 jeweils ein verhaltensauffälliges Kind oder einen verhaltensauffälligen Jugendlichen zur Betreuung in seinen Haushalt auf. Die Betreuung erfolgte in Vollzeit. Der Kläger erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von 3.000 EUR bis 3.600 EUR monatlich von einem Träger der freien Jugendhilfe. Die der Betreuung zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung war jederzeit kündbar. Das FA unterwarf die vom Kläger vereinnahmten Entgelte der Einkommensteuer. Dagegen machte der Kläger geltend, dass die Einkünfte nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei seien. Er habe die Leistungen nach § 35 SGB VIII erbracht. Die von ihm vereinnahmten Gelder seien ausschließlich für Erziehungsleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.1.2018, 9 K 9105/16, Haufe-Index 11732229, EFG 2018, 1699).

 

Entscheidung

Der BFH hat der Revision des Klägers und der Klage stattgegeben.

 

Hinweis

1. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck...

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    BFH VIII R 27/18
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Steuerfreiheit von Leistungen, die für die vollzeitige Betreuung von verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen gezahlt werden  Leitsatz (amtlich) 1. Für die Beantwortung der Frage, ob eine gemäß § 3 Nr. 11 EStG ...

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