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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.01.2018 - 9 K 9105/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung selbstständiger Einkünfte als Erzieher bei Erbringung von Leistungen nach § 35 SGB VIII

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von einer „unmittelbaren” Förderung der Erziehung i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn die Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in den Haushalt der Pflegeperson auf Seiten der Pflegeperson als Erwerbstätigkeit anzusehen ist, wie es bei der Erbringung von Leistungen nach § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) der Fall ist.

2. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII ist nicht vergleichbar mit der Hilfe zur Erziehung in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.

 

Normenkette

EStG §§ 18, 3 Nr. 11; SGB VIII §§ 33, 35

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen VIII R 27/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2012 und 2013 erzielten Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit im Sinne von § 18 des Einkommensteuergesetzes – EStG – einkommensteuerpflichtig sind oder nicht.

Der 1953 geborene Kläger, von Beruf ausgebildeter Erzieher, war in den Streitjahren 2012 und 2013 alleinstehend und erzielte in seinem Privathaus in A… Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Arbeit aufgrund der ganztägigen Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Die jüngste von ihm betreute Person war damals 11 Jahre alt. Der Kläger betreute stets nur eine Person, also nicht mehrere Kinder oder Jugendliche gleichzeitig.

Im Zeitraum 16. August 2010 bis Juli 2012 (= Eintritt der Volljährigkeit) betreute der Kläger ausschließlich den Jugendlichen B… und erhielt hierfür vom Verein C… ein monatliches Honorar in Höhe von durchschnittlich rund 3 ...

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