Die gesetzlichen Pflichten, die von Steuerberatern einzuhalten sind, wachsen kontinuierlich. So sind in den letzten Jahren neben anderen Berufsgruppen in zunehmendem Umfang auch Steuerberater vom Gesetzgeber zu "Verpflichteten" im Rahmen der Geldwäscheprävention bestimmt worden. Für Steuerberater bedeutet dies, dass sie z. B. bei der Mandatsannahme bestimmte standardisierte Verfahren beachten müssen. Dazu gehört etwa die Pflicht zur Überprüfung von Gesellschafterstrukturen und zur Identifizierung möglicher wirtschaftlicher Berechtigter, die nach dem Geldwäschegesetz (GWG) in ein entsprechendes öffentliches Transparenzregister aufzunehmen sind.

Mit dem "Transparenzregister" sollen Angaben über den "wirtschaftlich Berechtigten" erfasst und allgemein zugänglich gemacht werden.[1] Personen, die "hinter" einer Kapitalgesellschaft, wie z. B. einer Aktiengesellschaft (AG), aber auch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), einer GmbH & Co. KG ohne natürliche Person als Komplementärin oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) "stecken", sollen identifiziert werden können.

Das Transparenzregister wurde zum "Vollregister", was bedeutet, dass die frühere Befreiung, dass keine Meldung mehr erfolgen muss, wenn die Daten bereits im Handelsregister eingetragen sind, entfallen ist. Das wiederum heißt, dass nun auch die Geschäftsführer von bislang befreiten GmbHs ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden und die Daten aktuell halten müssen.

Die Eintragung ins Transparenzregister kann der GmbH-Geschäftsführer selbst vornehmen oder jemanden als Boten damit beauftragen. Ein solcher Bote kann der Steuerberater der GmbH sein. Bote heißt in diesem Zusammenhang, dass der Steuerberater nicht selbst ermittelt, sondern lediglich die übermittelten Daten eintragen lässt. Der Grund: Es ist eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn ein Mandant zu der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der GmbH ist und ob Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, auskunftspflichtig ist.

Da noch keine Rechtsprechung vorliegt, bestehen aktuell erhebliche Zweifel, ob eine solche Tätigkeit einem Steuerberater überhaupt erlaubt sein kann, da die Prüfung der Fragen nach der wirtschaftlichen Berechtigung fundierte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse voraussetzt.

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