Im Erbschaftsteuerrecht ist die Zurechnungsregel bei wirtschaftlichem Eigentum nicht anwendbar. Zivilrechtlich betrachtet geht bei Übertragung der Treugeberstellung der Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Herausgabe des Treuguts über.

 
Wichtig

Änderung des Erbschaftsteuergesetzes ohne Auswirkung

Für die Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:[1] Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die weitere steuerliche Beurteilung, insbesondere die Bewertung, orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, mithin an der Vermögensart des Treuguts. Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 ErbStG a. F. begünstigtes Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG zu gewähren.

Das Bayerische Landesamt für Steuern[2] hat Fragen zur Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände erörtert:

Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z. B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.

Die im Bezugserlass vom 16.9.2010 festgelegten Grundsätze sind auch auf Treuhandverhältnisse anzuwenden, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.

Die Begünstigung des § 13a ErbStG ist laut Niedersächsischem FG[3] auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. Der sog. Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage.

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