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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung / 3.2 Kündigung/Änderungskündigung

Ulrike Fuldner
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Wesentliche Inhalte

Die ordentliche Kündigung ist nach § 622 BGB unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Fristen möglich und muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen.[1] Ein Kündigungsschreiben kann dem gekündigten Arbeitnehmer persönlich gegen Empfangsbestätigung im Betrieb ausgehändigt werden.[2] Kündigungsschreiben werden aber auch per Post an die Anschrift des Mitarbeiters versendet. Dies sollte dann per Einschreiben/Rückschein erfolgen.[3]

Die Kündigungsschutzregelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist europarechtswidrig.[4]

Bei der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB ist Folgendes zu beachten: Es muss ein wichtiger Grund[5] vorliegen, der unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen (Täuschung bei der Einstellung über Fähigkeiten, Arbeitsverweigerung, Diebstahl, grobe Verletzung der Treuepflicht, z. B. Verstöße gegen Wettbewerbsverbote). Wichtig ist, dass die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Verstoß ausgesprochen wird und zugegangen ist (§ 626 Abs. 2 BGB). Der rechtzeitige Zugang muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden. Sowohl der fristgemäßen als auch der fristlosen verhaltensbedingten Kündigung muss regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen.

Die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) für eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem Mitarbeiter beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, o...

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