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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung / 1.1 Unbefristete Arbeitsverhältnisse

Ulrike Fuldner
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Wesentliche Inhalte

Der Arbeitsvertrag ist definiert in § 611a BGB.[1] Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft werden zahlreiche Einzelmerkmale verwendet, die zur Feststellung der persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden, in der das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses gesehen wird.[2] § 611a BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindern und die Rechtssicherheit der Verträge erhöhen. Zu diesem Zweck werden die vom BAG entwickelten Abgrenzungskriterien schlagwortartig als Gesetzestext wiedergegeben.

 
Hinweis

Arbeitnehmerstatus eines "Crowdworker"

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch den Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit deren Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Vereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Von Bedeutung für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der "Crowdworker" zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenheit nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind, sowie dass die Auftragsvergabe durch die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den "Crowdsourcer" gelenkt wird.[3]

Eine kontinuierliche, erkennbar auf Dauer angelegte Beschäftigung kann zur rechtlichen Verklammerung einer Vielzahl aufeinanderfolgender Aufträge zu einem einheitlichen Arbeitsverhältnis führen.[4] Der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge bedeutet für den Mandanten, dass er in den ersten beiden Jahren des Ar...

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