Rz. 45

[Autor/Stand] § 152 Abs. 5 BewG enthielt die zum 1.1.1997 geltende Fassung des § 112 BewG, der den Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen regelt. Gegenüber der Fassung vor dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde in der zum 1.1.1997 geltenden Fassung klargestellt, dass es beim Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen auf den 31.12. des Jahres ankam, das dem für die Hauptfeststellung, Werfortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens maßgebenden Zeitpunkt vorangeht. Bisher kam es hier auf den 31.12. des Jahres an, das dem für die Hauptveranlagung, Neuveranlagung und Nachveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt voranging. Hieran konnte jedoch wegen des Wegfalls der Vermögensteuer und der alleinigen Beibehaltung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer zum 1.1.1997 nicht mehr festgehalten werden. Der Gesetzgeber hätte sich bei der Überarbeitung des § 112 BewG auf die Fälle der Wertfortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens beschränken können. Denn zum Stichtag 1.1.1997 – nur für diesen Stichtag ist die Vorschrift anzuwenden – kam eine Hauptfeststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht in Betracht.

 

Rz. 46– 47

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022

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