Rz. 210

[Autor/Stand] Grundlagenbescheide werden ungeachtet ihrer Bestandskraft mit ihrer Wirksamkeit für Folgebescheid verbindlich. Diese Bindungswirkung ergibt sich auch bei Änderungen eines Grundlagenbescheides wobei auf die Bestandskraft des Folgebescheides keine Rücksicht genommen wird. Die Korrektur des Folgebescheides wird über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ermöglicht. Diese Regelung schreibt vor, dass ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Die Folgeänderung muss unabhängig von der Bestandskraft des Grundlagenbescheides erfolgen und ist in dem Rahmen zulässig, in dem der Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wurde. Hierbei sind auch alle Änderungen heranzuziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen in denjenigen Bescheiden vorgenommen worden sind, die dem zu erlassenden Änderungsbescheid vorangegangen, aber nicht formell bestandskräftig geworden sind.[3] Die Gesamtaufrollung des Folgebescheides ist allerdings nicht möglich.

 

Rz. 212

[Autor/Stand] § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO greift auch dann ein, wenn der Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben wird, weil das Finanzamt nunmehr die Durchführung einer gesonderten Feststellung ablehnt[5], oder wenn infolge der Änderung eines Grundsteuerwertbescheides für einen vorangegangenen Stichtag die Wertgrenze für eine bereits durchgeführte Wertfortschreibung[6] auf einen nachfolgenden Stichtag nicht mehr erreicht wird. Der Fortschreibungsbescheid ist dann gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aufzuheben.[7]

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Wird nach Übernahme gesondert festgestellter Besteuerungsgrundlagen in einen Folgebescheid der Grundlagenbescheid geändert, der geänderte Grundlagenbescheid aber nicht innerhalb der Festsetzungsfrist ausgewertet, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, die gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage insgesamt aus dem Folgebescheid herauszunehmen. Eine Korrektur des Folgebescheides kann dann allerdings nur noch im Rahmen der Kompensation nach § 177 Abs. 3 AO erfolgen.[9] Hierbei ist zu beachten, dass auch eine Saldierung mit bereits festsetzungsverjährten Besteuerungsgrundlagen zulässig ist.[10]

 

Rz. 214

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[6] Vgl. § 222 Abs. 1 BewG und die entsprechende Kommentierung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[10] BFH v. 10.8.2006 – II R 24/05, BStBl. II 2007, 87; eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG v. 10.6.2009 – 1 BvR 571/07, BFH/NV 2009, 1578.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

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