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Secondhandladen, Eigenhandel, Vermittlung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.8.2007, S 7110 A - 1/84 - St 11

In „second-hand-shops” werden regelmäßig von Privatpersonen übergebene gebrauchte Kleidungsstücke und andere gebrauchte Gegenstände verkauft. Die Steuerpflichtigen streben oft an, in ihren Ladengeschäften Vermittlungsleistungen mit der Folge zu tätigen, dass das Entgelt für das vermittelte Geschäft bei ihnen ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 letzter Satz UStG ist und sie nur ihre Vermittlungsprovision der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen haben.

Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt im Umsatzsteuerrecht voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird.

Ein Handel in fremdem Namen ist anzunehmen, wenn dem Käufer beim Abschluss des Umsatzgeschäftes bekannt ist, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt (Abschn. 26 Abs. 1 Satz 6 UStR). Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach der Inhaber eines „Secondhandladens” als Vermittler anzusehen ist, besteht nicht. Ob ein Handeln in fremdem Namen vorliegt, lässt sich deshalb nur unter Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falles beurteilen. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die umsatzsteuerliche Behandlung von Verkäufen im eigenen Laden zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 26 Abs. 6 UStR).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der im eigenen Laden Waren des täglichen Bedarfs verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler oder Kommissionär anzusehen, da der Kunde regelmäßig davon ausgehen wird, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehungen mit dem Ladeninhaber tritt (vgl. z.B. BFH vom 12.3.1964, HFR 1964 S. 317). Vermittler kann der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht („Einlieferer”), und...

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