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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 115 Zulassung der Revision / 4.6.2 Verfahren

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 65

Über die Zulassung der Revision entscheidet das FG durch eine prozessuale Nebenentscheidung von Amts wegen; eines Antrags der Beteiligten bedarf es nicht.[1] Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Senat in der jeweiligen Besetzung, bei einer Einzelrichter-Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig.[2] Liegt ein Zulassungsgrund i. S. d. § 115 Abs. 2 FGO vor, muss das FG die Revision zulassen. Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des FG (Rz. 14). Der Ausspruch über die Revisionszulassung hebt die gesetzliche Zulassungssperre auf, d. h., er ist für den Zugang zum BFH von konstitutiver Bedeutung. Die Zulassung muss daher ausdrücklich erfolgen, und zwar im Urteil selbst[3], d. h. auch in der gleichen Besetzung. Die Zulassungsentscheidung wird i. d. R. in den Tenor aufgenommen. Sie kann aber auch in den Gründen – i. d. R. am Ende – ausgesprochen werden.

Wurde die Revision weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, ist sie versagt.[4] Dementsprechend ist das FG-Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung nicht unvollständig i. S. v. § 119 Nr. 6 FGO.[5] Die Zulassung durch einen besonderen, nachträglichen Beschluss ist auch bei einem versehentlichen Unterlassen der Zulassungsentscheidung unzulässig.[6] § 109 FGO (Urteilsergänzung) ist nicht entsprechend anwendbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde als spezieller Rechtsbehelf vorgeht.[7] Unter den Voraussetzungen des § 107 FGO ist eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit möglich. Das setzt voraus, dass das FG die Zulassung tatsächlich beschlossen hat und dies sich aus dem Urteil selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung – z. B. aus dem Protokoll – klar ergibt.[8]

Lässt das FG die Revision zu, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.[9] Nur...

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