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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, VwZG § 10 Öffentliche Zustellung

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen[1] mit Wirkung ab 1.11.2008 geändert. Dabei wurde § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG geändert, der § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwZG neu gefasst und der bisherige § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwZG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwZG geändert. § 10 Abs. 2 Nr. 1 VwZG wurde durch Gesetz v. 22.12.2011[2] mit Wirkung ab 1.4.2012 geändert.

 

Rz. 1a

Die öffentliche Zustellung führt in der Mehrzahl der Fälle nicht dazu, dass der Empfänger der Sendung das zuzustellende Schriftstück auch tatsächlich erhält; dem Betroffenen droht der Rechtsverlust. Die öffentliche Zustellung kann daher nur das letzte Mittel sein, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht. Die Möglichkeiten, den Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln, müssen daher sorgfältig ausgeschöpft werden, bevor öffentlich zugestellt werden kann.[3]

Im Besteuerungsverfahren hat die öffentliche Zustellung wegen der Bestimmungen der §§ 81, 183 AO nur geringe Bedeutung. Diese Sonderregelungen der AO haben grundsätzlich Vorrang vor der öffentlichen Zustellung, da bei ihnen die Gefahr eines Rechtsverlusts für den Betroffenen geringer ist. Eine öffentliche Zustellung käme danach etwa in Betracht, wenn die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen nach § 81 AO wegen der dadurch entstehenden Kosten und der geringen Bedeutung der Angelegenheit untunlich ist.[4]

Nach Art. 36 Abs. 1 des NATO-Zusatzabkommens v. 3.8.1959[5] darf an Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen, an deren ziviles Gefolge und an deren Angehörige nicht öffentlich zugestellt werden.

Für die Zollverwaltung gilt seit dem 11.1.2021, dass alle öffentlichen Zustellungen der Zollverwaltung nach § 10 VwZG nur noch über die Internetseite der Zollverwaltung www...

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Verwaltungszustellungsgesetz / § 10 Öffentliche Zustellung
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  (1) 1Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn   1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,   2. ...

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