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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34 Pflichten der gesetzlichen V ... / 3.1 Handeln für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Abs. 2 S. 1)

Holger Kordt
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Rz. 44

In den Fällen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen haben nach § 34 Abs 2 S. 1 AO alle Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen.[1] Selbst wenn bei diesen Gebilden bestimmte Personen zur Vertretung, Verwaltung usw. berufen sind, kann durch einfache interne Aufgabenverteilungen die Verpflichtung der übrigen Mitglieder, Gesellschafter, Gemeinschafter oder Vermögensberechtigten nach § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AO i. d. R. nicht beschränkt werden.[2]

 

Rz. 45

War bei nach altem Recht nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen bisher zwischen der Anwendung des Abs. 1 S. 1 oder des Abs. 2 S. 1 des § 34 AO danach zu differenzieren, ob diese von einem Geschäftsführer vertreten wurden, ist nunmehr nach neuem Recht[3] ab 1.1.2024 danach zu differenzieren, ob es sich um eine rechtsfähige Personenvereinigung nach aktuellem Zivilrecht handelt (Rz. 16) oder auch nach aktuellem Recht eine nichtrechtsfähige Personengesellschaft gegeben ist.

Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen unterfallen seit dem 1.1.2024 ausnahmslos der Regelung des § 34 Abs. 2 S. 1 AO.[4]

 

Rz. 46

Eine beispielhafte Zusammenstellung unter § 34 Abs. 2 S. 1 AO fallender nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen enthält § 14a Abs. 3 AO. Zu diesen zählen insbesondere Bruchteilsgemeinschaften[5], Gütergemeinschaften[6] und Erbengemeinschaften.[7]

 

Rz. 47

Nichtrechtsfähige Personengesellschaften[8], wie z. B. Innengesellschaften oder stille Gesellschaften sind zivilrechtlich keine Personenvereinigung, sondern nur ein Schuldverhältnis.[9] Auf diese Gesellschaften sind nach § 14a Abs. 4 AO aber die für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften – und damit auch § 34 Abs. 2 S. 1 AO – sinngemäß anzuwenden.

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