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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 2.6 Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (§ 850e ZPO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 31

§ 850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens. In Abweichung zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist die Zwangsvollstreckung nach der AO Verwaltungstätigkeit. Im Gegensatz zur direkten Anwendung des § 850e ZPO ist im Rahmen des § 319 AO daher keine Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Berechnung des pfändbaren Einkommens notwendig. Vielmehr betreibt die Vollstreckungsbehörde die Zwangsvollstreckung durch Erlass entsprechender Verwaltungsakte selbstständig. Wie alle Verwaltungsakte müssen auch die der Vollstreckungsbehörde der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechen und sind gerichtlich überprüfbar.[1]

[1] BFH v. 24.10.1996, VII R 113/94, BStBl II 1997, 308.

2.6.1 Nettoberechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO)

 

Rz. 32

Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die Sonderregel des § 850d ZPO zu beachten. Weiterhin in Abzug zu bringen sind alle Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners aufgrund steuer- und sozialrechtlicher Vorschriften einbehalten und abführen muss, wie z. B. die Lohn- und KiSt sowie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Andere Steuern als die, die der Arbeitgeber unmittelbar abführen muss, sind hingegen nicht erfasst. Dies betrifft z. B. dem Auslandsfiskus geschuldete Steuern.[1] Schließlich sind auch Beiträge zu einer Weiterversicherung nach Sozialversicherungsrecht sowie angemessene Beiträge an eine Ersatzkasse oder private Krankenversicherung abzuziehen. Nicht abgezogen werden können jedoch Beiträge für Berufsorganisationen, Spend...

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