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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 227 Erlass / 3 Tatbestand des § 227 AO

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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3.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Ein Erlass nach § 227 AO ist bei allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis möglich (vgl. §§ 3, 37 AO; s. Rz. 2). Da die Berechtigung zum Erlass der Finanzbehörde zusteht, ist klargestellt, dass § 227 AO nur auf Ansprüche des Steuerfiskus gegen den Stpfl. anwendbar ist, nicht auf Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuerfiskus. Es ist auch undenkbar, dass die Einziehung eines gegen den Fiskus gerichteten Anspruchs sachlich oder persönlich unbillig ist.

 

Rz. 7

Voraussetzung für die Anwendung des § 227 AO ist, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis unbillig wäre; zum Begriff der Unbilligkeit und seinen beiden Arten, der sachlichen und der persönlichen Unbilligkeit, vgl. § 163 AO Rz. 36ff., 169ff. Rechtsfolge des Billigkeitserlasses nach § 227 AO ist, dass der Anspruch ganz oder teilweise, soweit der Billigkeitserlass reicht, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über den Erlass erlischt. Dies ist nach § 124 AO der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über den Billigkeitserlass dem Stpfl. bekannt gegeben wird. Ein Erlass ist auch noch möglich, soweit bereits Beträge entrichtet sind, der Anspruch also schon vorher durch Zahlung erloschen ist. Dann fällt durch den Erlass rückwirkend der Rechtsgrund der Zahlung fort. Der Erlass bildet gleichzeitig den rechtfertigenden Grund für die Erstattung nach Abs. 1 Hs. 2.[1]

 

Rz. 8

Der Tatbestand des § 227 AO setzt Unbilligkeit voraus. Der Begriff der Unbilligkeit wird eingeteilt in Unbilligkeit aus sachlichen und persönlichen Gründen. Er ist identisch mit dem Begriff der Unbilligkeit in § 163 AO. § 227 AO ist somit hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen identisch mit § 163 AO. Beide Vorschriften unterscheiden sich lediglich durch die Stufe des Verfahrens, in dem sie jeweils angewandt werden[2],...

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