Verschonungsmaßnahmen
Die Mutter M hat in einem Schenkungsvertrag ihrer Adoptivtochter T einen Betrieb zugewendet (Steuerwert 27.500.000 EUR; Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden). Es soll der Verschonungsabschlag von 85 % zur Anwendung kommen: es wurde kein Antrag auf den 100 %igen Verschonungsabschlag gestellt. T entscheidet sich für das Abschmelzmodell.
Lösung
Für T ergibt sich folgende Besteuerung:
a) Allgemeine Beurteilung
Der Betrieb ist begünstigungsfähiges Vermögen. Da aber der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten ist, ist Folgendes zu beachten. Es kommt das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG zur Anwendung.
Im Abschmelzungsmodell verringert sich nun der Verschonungsabschlag von 85 % um jeweils einen vollen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Betrag von 26.000.000 EUR übersteigt.
b) Berechnung des verringerten Verschonungsabschlags
Der Erwerb überschreitet den Schwellenwert von 26.000.000 EUR um 1.500.000 EUR.
Der Verschonungsabschlag verringert sich somit um 2 % auf 83 %.
begünstigtes Betriebsvermögen | 27.500.000 EUR |
Verschonungsabschlag 83 % von 27.500.000 EUR | ./. 22.825.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 4.675.000 EUR |
c) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
Ansatz Betriebsvermögen/Bereicherung | 4.675.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 4.275.000 EUR |
d) Berechnung der Erbschaftsteuer
Auf den steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 4.275.000 EUR ist ein Steuersatz von 19 % anzuwenden. Damit ergibt sich eine schenkungsteuerliche Belastung in Höhe von 812.250 EUR (19 % von 4.275.000 EUR).
Der Abzugsbetrag kann nicht geltend gemacht werden, da das begünstigte Vermögen zu hoch ist.
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