Rz. 10

Um ihre Funktion als Marktanpassungsfaktor im Sachwertverfahren erfüllen zu können, sind die Sachwertfaktoren bzw. Wertzahlen (Rz. 9) mit dem vorwiegend kostenorientiert ermittelten vorläufigen Sachwert des Grundstücks zu multiplizieren.

Im Rahmen des typisierten Sachwertverfahrens nach den §§ 258260 BewG bildet gem. § 258 Abs. 3 S. 1 BewG die Summe aus dem Bodenwert i. S. d. § 247 BewG und dem Gebäudesachwert i. S. d. §259 BewG den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren ist dieser vorläufige Sachwert des Grundstücks gem. § 258 Abs. 3 S. 2 BewG mit einer Wertzahl nach § 260 BewG zu multiplizieren. In § 260 BewG wird schließlich konkretisiert, dass der vorläufige Sachwert des Grundstücks i. S. d. § 258 Abs. 3 BewG mit der sich aus der Anlage 43 zum BewG ergebenden Wertzahl zu multiplizieren ist.

Workflow Marktanpassung im Sachwertverfahren

Da mit der Wertzahl neben der Lage auf dem Grundstücksmarkt auch unterschiedliche regionale Baupreisverhältnisse berücksichtigt werden, ist es folgerichtig, dass die Normalherstellungskosten wie die Kostenkennwerte der NHK 2010 aus der Anlage 1 der SW-RL nicht regionalisiert wurden (§ 259 BewG Rz. 10).

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