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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 84 ... / VII. Berufseinsteigerbonus nach § 84 S 2 und 3 EStG

Kyra Mühlenharz
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Rn. 11

Stand: EL 176 – ET: 10/2024Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Für unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage einmalig um einen Betrag von EUR 200 (sog Berufseinsteigerbonus). Die erhöhte Grundzulage wird einmalig für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gezahlt, für das der Zulageberechtigte die Altersvorsorgezulage beantragt, wenn er zu Beginn des betreffenden Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Rn. 12

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages (s § 86 EStG und s Erläut zu § 86 (Mühlenharz)) ist in dem ersten Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages vorliegen, die erhöhte Grundzulage zu berücksichtigen. Wird der erforderliche Mindesteigenbetrag nicht geleistet, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der Grundzulage enthaltenen Erhöhungsbetrages.

Bei der Prüfung des Sonderausgabenabzugs wird der Berufseinsteigerbonus bei der Zulagenermittlung nicht einbezogen, vgl Stellmacher in H/H/R, § 84 EStG Rz 7 (08/2023).

 

Rn. 13

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Eine Nachholungsmöglichkeit des gekürzten Erhöhungsbetrages in späteren Beitragsjahren ist nicht vorgesehen (s BMF vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726 Rz 46).

 

Rn. 14

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Mit dem Berufseinsteigerbonus soll der Anreiz erhöht werden, bereits frühzeitig einen Altersvorsorgevertrag abzuschließen, um wertvolle Zeit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu nutzen. Je früher der Aufbau der Zusatzversorgung beginnt, umso mehr kann der StPfl vom Zinseszinseffekt profitieren.

Da das bisherige Vorsorgeverhalten junger StPfl darauf schließen lässt, dass dem Aufbau einer zusätzlichen privaten Alt...

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