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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 79 ... / V. Mittelbare Zulageberechtigung im Detail (§ 79 S 2 EStG)

Kyra Mühlenharz
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A. Tatbestandsvoraussetzungen aus § 79 S 2 Nr 1–5 EStG

 

Rn. 17

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Für eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S 2 EStG ist es erforderlich, dass beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. § 79 S2 Nr 1 EStG verweist auf die Regelung aus § 26 Abs 1 EStG (s § 26 Rn 38ff (Schneider)).

Nach § 79 S 2 Nr 2 EStG müssen beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EU-/EWR-Staat), haben.

Weiterhin ist erforderlich, dass beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung iSd § 82 Abs 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine nach § 82 Abs 2 EStG förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 79 S 2 Nr 3 EStG.

Der mittelbar Zulageberechtigte muss einen Mindestbeitrag von EUR 60 (§ 79 S 2 Nr 4 EStG) in jedem Veranlagungsjahr zahlen, für das er einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage geltend machen will. Der Mindestbeitrag wird damit zur materiellen Tatbestandsvoraussetzung.

Die Anbieter der Altersvorsorgeprodukte waren nach § 52 Abs 63a EStG aF gehalten, die Zulageberechtigten auf die neue Rechtslage hinzuweisen. Einzahlungen, die der unmittelbar Zulageberechtigte auf seinen Altersvorsorgevertrag leistet und die seinen erforderlichen Mindesteigenbeitrag übersteigen, können nicht als Mindestbeitrag zur Begründung des Anspruchs des mittelbar Zulageberechtigten auf Altersvorsorge herangezogen werden.

Der Mindestbeitrag wirkt nicht wie der Mindesteigenbeitr...

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