Rn. 693

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die BFH-Rspr zu Beteiligungen an KapGes im BV (Bilanzierung)ist rein einzelfallbezogen. Mehrheitlich geht sie mehr oder weniger unreflektiert davon aus, dass alles was seitens des Mutterunternehmens in die Tochter- KapGes "hineingesteckt" wird, auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren ist (zB BHF BFH/NV 1992, 15), woran sich dann die Frage nach einer erforderlichen Teilwertabschreibung für diesen "Einschuss" ausschließt.

Diese recht oberflächliche Sicht des ökonomischen Gehaltes eines Sanierungszuschusses kann zu geradezu skurrilen Ergebnissen führen, wie der Fall des BFH BStBl II 1990, 797 zeigt: Im Falle einer missglückten Organschaft ist die zivilrechtlich bestehende Verlustübernahmeverpflichtung als aktivierungspflichtig anerkannt worden. Der ökonomische Gehalt dieser Entscheidung ist schon bemerkenswert: Verluste (!) werden aktiviert (hiergegen Kraft/Kraft, BB 1992, 2465).

 

Rn. 694

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Kontrast in der BFH-Rspr soll anhand der folgenden beiden Entscheidungen dargelegt werden: Im Urt des BFH v 18.12.1990, VIII R 158/86, BB 1992, 401 (mit Anm Hoffmann, BB 1992, 402) hat ein Mutterunternehmen die jahrelang kriselnde Tochtergesellschaft mit einem Zuschuss in bar zur finanziellen Abdeckung der Verluste wieder wirtschaftlich sanieren wollen; der BFH sieht hierin einen vollwertigen aktivierungspflichtigen Vorgang und lehnt auch eine Teilwertabschreibung ab. Die betriebswirtschaftliche Unhaltbarkeit dieser Entscheidung ist mit N. Neu einfach zu widerlegen:

 

Beispiel (nach N. Neu, GmbH-StB 2000, 43):

Wenn das gesamte Vermögen einer Tochtergesellschaft aus einer Anleihe im Nominalwert von EUR 1 Mio besteht und der Schuldner der Gesellschaft insolvent wird, ergibt sich in dieser Höhe bei der Tochterunternehmung ein Verlust. War der Erwerb der Anleihe 100 %ig mit EK durch die Mutterunternehmung finanziert, so ist deren Beteiligung nach dem Ausfall der Anleihe wertlos geworden. Leistet dann die Mutterunternehmung einen weiteren Zuschuss von (zB) EUR 1 Mio, dann beträgt der Wert der Beteiligung eben EUR 1 Mio und nicht EUR 2 Mio.

Anders ist die Betrachtungsweise des BFH BStBl II 1984, 422: Er sieht im Verzicht der Mutterunternehmung auf eine Forderung gegen die Tochter zwar das Erfordernis einer Umbuchung auf das Beteiligungskonto (mit welcher Begründung?); allerdings hat er die daraus resultierenden AK mit null bewertet, denn der Forderungswert habe im Zeitpunkt des Verzichts DM 0 nicht überstiegen. Die vom BFH nicht weiter dargestellte Folgerung für die buchmäßige Behandlung der Forderung kann eigentlich nur dahingehen, diese als Abgangsverlust zu behandeln. Zur geänderten Rechtslage ab 1999 s Rn 716, 724.

 

Rn. 695

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zur BFH-Rspr über die bilanzmäßige Behandlung von Sanierungsbeiträgen zugunsten von Tochter-KapGes im BV (also nicht im Statut des § 17 EStG), s nachfolgende Übersicht:

 
BFH v 20.05.1965, BStBl III 1965, 503 Anlaufverluste einer GmbH rechtfertigen bei dem Alleingesellschafter eine Teilwertabschreibung auf die GmbH-Beteiligung ua dann nicht, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung dieser Verluste und zur Erreichung einer künftigen Rentabilität der GmbH erhebliche neue Mittel (Forderungsverzichte und Kapitalerhöhung) zuführt. Der Teilwert ist anders zu beurteilen, wenn Maßnahmen zur Gewährleistung einer künftigen Rentabilität ergriffen worden sind. Der BFH entscheidet auf "zusätzliche AK".
BFH v 31.01.1973, BStBl II 1973, 391 Der BFH betont entscheidungserheblich, dass Beteiligungen an der und Forderungen an die Gesellschaft zwei verschiedene WG darstellen. Das kann aber nur so lange gelten, wie beide WG noch nebeneinander bestehen. Geht die Forderung durch Verzicht unter, ist deren vorheriger Wert, soweit er werthaltig war, mit der Beteiligung zu bilanzieren.
BFH v 26.01.1977, BStBl II 1977, 441 Es geht um die Verlustübernahme im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. "Die sonst gebotene Aktivierung der verdeckten Einlage auf das Beteiligungskonto scheitert hier daran, dass der Wert der Beteiligung durch die Verlustübernahme nicht erhöht wird".
BFH v 09.03.1977, BStBl II 1977, 515 "Die Vermutung, dass sich der Teilwert eines WG im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den AK oder HK deckt, gilt nicht ohne weiteres für zusätzliche AK in Gestalt verdeckter Einlagen bei KapGes" (Leitsatz). Zum Sachverhalt führt der BFH aus: "Der Wert der Geschäftsanteile der GmbH war durch die Verluste der GmbH gesunken. Eine Besserung der Geschäftslage der GmbH war nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des FG verzichtete die Klägerin auf die Pachtzinsforderungen nicht, um die Rentabilität der GmbH wieder herzustellen, sondern lediglich, um den Konkurs abzuwenden".
BFH v 25.01.1984, BStBl II 1984, 422 (s Rn 694) "Verwendet der Gesellschafter einer KapGes eine Forderung gegen diese als Sacheinlage, erhöht sich der Buchwert der ihm zustehenden Beteiligung um den gemeinen Wert der Forderung". Begründung: Es liegt ein Tausch vo...

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