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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4h ... / C. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Dr. Tobias S.H. Eggert
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Rn. 32

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Eine spezielle Ergänzung für die Anwendung der Zinsschranke bei Körperschaften stellt § 8a KStG dar. Abweichungen gehen den allg Zinsschrankenvorschriften in § 4h EStG vor. Die für Körperschaften geltenden Sondervorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a KStG können nach § 4h Abs 2 EStG allerdings auch für PersGes zur Anwendung kommen (so auch: Loschelder in Schmidt, § 4h EStG Rz 18 (38. Aufl)).

 

Rn. 33

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Vorschrift des § 4 Abs 4a EStG ist gegenüber der Zinsschranke eine Spezialregelung u geht dieser vor. Der Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Überentnahmen (zB bei nachgeordneten PersGes) kommt daher vorrangig zur Anwendung.

 

Rn. 34

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Werden Zinszahlungen als vGA qualifiziert, ist § 8 Abs 3 S 2 KStG vorrangig gegenüber den Regelungen zur Zinsschranke anzuwenden.

 

Rn. 35

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke wiederum findet vorrangig vor der Mindestbesteuerung nach § 10d EStG Anwendung. Entsprechend kann die Anwendung der Zinsschranke durch vollständige o teilweise Versagung des BA-Abzugs der Zinsaufwendungen dazu führen, dass sich aus einem Verlust (vor Berücksichtigung der Zinsschranke) ein Gewinn ergibt o sich ein Verlust reduziert u insoweit § 10d EStG zu anderen Ergebnissen führt. Entsprechend kann der Abbau eines Zinsvortrags aus einem Gewinn (vor Berücksichtigung des § 4h EStG) zu einem Verlust führen, der iRd § 10d EStG zu berücksichtigen ist.

 

Rn. 36

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Verlustabzugsbeschränkungen nach §§ 2a, 15a, 15b EStG haben gegenüber § 4h EStG einen subsidiären Status u sind folglich nachrangig anzuwenden.

 

Rn. 37

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

IRd gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 GewStG werden nur die Zinsaufwendungen iHv 25 % dem Gewerb...

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