Rn. 208

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Nutzungsänderung: Ändert sich die Nutzung eines WG auf Dauer derart, dass die weitere Zugehörigkeit des WG zum BV ausgeschlossen ist (Wechsel ins notwendige PV), liegt eine (schlüssige) Entnahmehandlung vor. Das ist dann der Fall, wenn ein betriebliches Grundstück zu privaten Wohnzwecken verwendet wird, zB bei Bebauung eines im BV befindlichen Grundstücks mit einem dem privaten Wohnbedarf dienenden Gebäude (BFH v 24.11.1982, I R 51/82, BStBl II 1983, 365; BFH v 08.07.1987, VIII R 213/84, BFH/NV 1989, 289; BFH v 10.10.1989, X R 99/87, BFH/NV 1990, 424; BFH v 14.04.2009, IV R 44/06, BStBl II 2009, 811). Der Wechsel ins PV erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung, maßgebend sind insb die objektiv erkennbaren Absichten des StPfl im Einzelfall (BFH v 14.02.2008, IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156; BFH v 01.07.2004, IV R 10/03, BStBl II 2004, 947). Ebenso wie durch die nur vorübergehende betriebliche Nutzung ein WG nicht Bestandteil des BV wird, ist die nur vorübergehende außerbetriebliche Nutzung eines WG kein eindeutiger Ausdruck eines auf die Substanz des WG gerichteten Entnahmewillens. Vielmehr kann hier der Entnahmewille nur als auf die Nutzungen dieses WG gerichtet angesehen, mithin allenfalls eine Nutzungsentnahme angenommen werden. Daher werden durch Errichtung eines Wochenendhauses auf einem zum BV gehörenden Grundstück der Grund und Boden und das Wochenendhaus so lange nicht entnommen, wie nicht auszuschließen ist, dass – neben der privaten Nutzung – auch eine Nutzung durch Geschäftsfreunde oder ArbN erfolgt (BFH v 29.04.1970, IV R 192/67, BStBl II 1970, 754). Solange sich aus dem Verhalten des StPfl nicht die Absicht ergibt, einen bisher betrieblich genutzten Raum auf Dauer eigenen Wohnzwecken dienstbar zu machen, ist diese Nutzung kein eindeutiger Ausdruck des Willens, den selbst bewohnten Raum zu entnehmen (BFH v 17.01.1974, IV R 93/70, BStBl II 1974, 240).

 

Rn. 209

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Eine Nutzungsänderung, die dazu führt, dass das WG seine Eigenschaft als notwendiges BV zwar verliert, durch die aber kein notwendiges PV begründet wird, sondern die Voraussetzungen für gewillkürtes BV erfüllt, führt ohne weitere eindeutige förmliche Entnahmehandlung (Ausbuchung, Entnahmeerklärung) nicht zu einer Entnahme des WG ("geduldetes BV", BFH v 10.11.2004, XI R 31/01, BStBl II 2005, 334; BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl II 2009, 811; s Rn 207). Diese Rspr fördert die Interessenlage von StPfl mit Betriebsgrundstücken, die stille Reserven enthalten. Ist umgekehrt das Interesse des StPfl auf eine Entnahme gerichtet, muss der StPfl das objektive Dokumentationserfordernis gleichermaßen gegen sich gelten lassen (in BFH v 07.12.1989, IV R 1/88, BStBl II 1990, 317 wurde ein bisher luf Grundstück durch die Möglichkeit eines Kiesabbaus "werthaltig"; das Grundstück war trotz Nutzungsänderung nicht förmlich entnommen worden, es blieb BV, die spätere Veräußerung führte zu betrieblichem Gewinn).

 

Rn. 210

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Werden Teilflächen eines Grundstücks durch Nutzungsänderungen frei, bleiben diese Freiflächen BV, sofern eine spätere betriebliche Nutzung möglich ist (BFH v 06.11.1991, XI R 27/90, XI R 27/90, BStBl II 1993, 391). Tritt eine Nutzungsänderung dadurch ein, dass auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet wird, das zum PV gehört, wird durch die Bebauung der Grund und Boden entnommen (BFH v 24.11.1982, I R 51/82, BStBl II 1983, 365; BFH v 18.11.1986, VIII R 301/83, BStBl II 1987, 261), und zwar zeitlich nicht bei Baubeginn, sondern erst im Jahre der Fertigstellung (FG Mchn v 14.05.2002, 6 K 2963/00, EFG 2002, 1081 rkr). Der Grundsatz, dass bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundstücken eines BV davon auszugehen ist, dass Grund und Boden je für sich gesonderte WG sind (BFH v 16.07.1968, GrS 7/67, BStBl II 1969, 108), steht dem nicht entgegen, da nicht die Bilanzierung und Bewertung von Grundstücken und Gebäuden zu beurteilen ist, sondern eine Wertung zu erfolgen hat, wie das Grundstück genutzt worden ist (BFH v 27.01.1977, I R 48/75, BStBl II 1977, 388; BFH v 19.07.1979, IV R 235/75, BStBl II 1980, 5; BFH v 11.03.1980, VIII R 151/76, BStBl II 1980, 740).

 

Rn. 211

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in demselben Gebäude, hat dies keine weiteren steuerlichen (Entnahme-)Folgen, wenn die Anteile der einzelnen Nutzungsarten gleich bleiben, zB die bisher eigenbetrieblich genutzten Räume fortan Wohnzwecken des Unternehmers dienen, während die bisherigen Wohnräume für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Voraussetzung ist die gleiche Werthaltigkeit der "getauschten" Räume. Die zusätzliche Voraussetzung einer verschiedenartigen Verwertbarkeit dieser Gebäudeteile ist zweifelhaft (BFH v 15.01.1970, IV 134/64, BStBl II 1970, 313 nahm trotz gleichbleibender privater/betrieblicher Nutzungsanteile mit dieser Begründung eine Entnahme an).

 

Rn. 212

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Unentgeltliche/verbilligte Überlassung: Übe...

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