Rn. 1852

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Geldbußen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind die Maßnahmen, die in deutschen Rechtsvorschriften als Geldbußen bezeichnet werden und von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der EG festgesetzt wurden. Im Einzelnen kommen für das Abzugsverbot in Betracht:

Das Abzugsverbot für Geldbußen, bei deren Höhe der wirtschaftliche Vorteil des Täters berücksichtigt worden ist, § 17 Abs 4 OWIG, kann aber nur insoweit gelten, als bei der Festsetzung der Geldbuße die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt worden ist; dann bestehen gegen § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG BStBl II 1990, 483 entgegen BFH BFH/NV 1987, 152). Sind dagegen die tatsächlich gezahlten Ertragsteuern (ESt, KSt, GewSt), wohl auch KiSt, bei der Bemessung der Geldbuße nicht berücksichtigt worden, kann die Geldbuße als BA abgezogen werden (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 EStG). Dies gilt auch für VZ vor 1992, § 52 Abs 5a EStG aF. Das gilt natürlich nur für den Teil der Geldbuße, mit dem der wirtschaftliche Vorteil des Täters abgeschöpft worden ist, er ist evtl schätzungsweise zu ermitteln (BFH BFH/NV 2004, 959; vgl auch Grützner, StuB 2005, 22 und FG Nds EFG 2006, 1737).

Ist die Steuerbelastung offensichtlich und nennenswert zu niedrig angesetzt worden, die Geldbuße also zu hoch, zB die GewSt-Belastung ist unberücksichtigt, dann müsste zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Steuern ein Teil der Geldbuße BA sein. Bei Bestandskraft der Veranlagung soll es bei der Doppelbelastung bleiben (OFD Kiel, DB 1992, 2320; vgl auch BFH BStBl II 1997, 353). ME ist der Erlass zur Korrektur der Veranlagung nicht durchweg geboten (vgl dazu BFH BStBl II 1992, 508; BFH/NV 1991, 32; Brandenberg, DB 1992, 2103). Von der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ist auch dann auszugehen, wenn das Bußgeld auf der Grundlage des durch den Gesetzesverstoß erlangten Mehrerlöses (§ 81 Abs 2 S 1 GWB) bemessen wird (BFH BStBl II 1999, 658; H/H/R, § 4 EStG Rz 1731; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 889 (Dezember 2022)).

In der Praxis spielt die Vorschrift des § 4 Abs 5 Nr 8 S 4 EStG eine besondere Rolle bei den von der EU festgesetzten Geldbußen, die auch einen Abschöpfungsanteil für den erlangten Mehrerlös enthalten können (s BFH BStBl II 2019, 663, zur unerlaubten Kartellabsprache; BFH BFH/NV 2004, 959; Klein/Kuhn, FR 2004, 206; Grützner, StuB 2005, 22; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 889 (Dezember 2022); aA FG Mchn EFG 2004, 212; FG RP EFG 2003, 1602). So ist eine EU-Geldbuße voll unter § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG zu fassen, wenn sie sich allein nach dem Grundbetrag iSd Art 23 Abs 2 und 3 der EG-Verordnung 1/2003 (EGV1/2003) richtet, da insoweit kein Abschöpfungsteil berücksichtigt wird (BFH BStBl II 2014, 306; vgl auch BFH BStBl II 2019, 663 und BFH vom 07.12.2022, I R 15/19, BFH/NV 2023, 803; FG Münster EFG 2018, 380; OFD Nds vom 07.04.2014, S 2145–76-St 224, nv). An einer solchen objektiven Abschöpfungswirkung wird es regelmäßig dann fehlen, wenn sich aus der Betragshöhe eine Korrespondenz mit dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils nicht feststellen lässt (BFH BFH/NV 2004, 959; BFH vom 07.12.2022, I R 15/19, BFH/NV 2023, 803) bzw anderweitig erkennbar ist, dass die Bemessung ohne Berücksichtigung des konkret erlangten wirtschaftlichen Vorteils erfolgt ist (BFH vom 07.12.2022, I R 15/19, BFH/NV2023, 803).

 

Rn. 1853

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG sind ausländische Geldbußen vom Abzugsverbot nicht betroffen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da eine Prüfung der ausländischen Geldbuße hinsichtlich der Frage, ob sie den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht, der FinVerw nicht zugemutet werden kann (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann § 4 EStG Rz 881 (Dezember 2022) zu Nicht-EU-Staaten). Somit ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung nicht willkürlich und verletzt daher die Verfassung nicht.

Auch die Fälle, in denen der ArbG dem ArbN ein gegen diesen verhängtes betrieblich veranlasstes Bußgeld erstattet, fallen unter den Wortlaut des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG und der vom Gesetzgeber bezweckten Zielsetzung der Regelung (BT-Drucks 10/1314, 5; BFH BStBl II 2009, 151; ebenso Drüen in Brandis/Heuermann § 4 EStG Rz 886 mwN (Dezember 2022)).

Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG betrifft Geldbußen. Soweit Geldstrafen betroffen sind, ergibt sich das Abzugsverbot bereits aus

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge