Stand: EL 132 – ET: 12/2018

§ 2b EStG "Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen" (eingefügt durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) sollte dazu beitragen, dass unerwünschte Steuersparmodelle beseitigt werden, indem Verluste aus Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften u ähnlichen Modellen nur mit anderen positiven Einkünften aus solchen Modellen ausgeglichen werden. Diese Vorschrift ist nur noch für Altfälle anwendbar (Erwerb der Beteiligung vor dem 11.11.2005; s § 52 Abs 4 EStG idF Art 1 Nr 9a des G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683) und wird deshalb hier nicht mehr kommentiert. Für Neufälle gilt § 15b EStG (s Erläut zu § 15b (Handzik)).

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